Aufgaben der Verfahrenspflege für Kinder und Jugendliche nach §50 FGG
- Erarbeiten/Entwickeln des Kindeswillen im Austausch mit dem Kind auf der Grundlage pädagogisch-psychologischen Fachwissens
- Gespräche führen mit Verfahrensbeteiligten und evtl. anderen wichtigen Kontaktpersonen des Kindes
- Erstellen schriftlicher Stellungnahmen
- Transparenz schaffen für das Kind bzgl. rechtlicher und gerichtlicher Abläufe
- Begleitung des Kindes bei richterlichen Anhörungen
- Vertretung des Kindeswillen, der Interessen des Kindes vor Gericht
- Wahrnehmung rechtlicher Möglichkeiten als Verfahrensbeteiligte
- Übermitteln richterlicher Entscheidungen an das Kind
Inhalte der Familiengerichtsverfahren
Um die Interessen der Kinder zu vertreten, kann z.B. in folgenden Fällen ein Verfahrenspfleger oder eine Verfahrenspflegerin bestellt werden: (als Text)
- Umgangsverfahren ( §§1684, 1685)
- Sorgerechtsverfahren bei Trennung und Scheidung der Eltern (§§ 1671,1672)
- Herausnahme eines Kindes aus der Familie bei Kindeswohlgefährdung (§1666)
- Rückführung eines Kindes von der Pflegefamilie in die Herkunftsfamilie (§1632)
- Bestimmung des Kindesnamens (§1617 Abs. 2 und 3)
- Elterliche Sorge nach Entziehung ( §1680 Abs. 3)
- Unterbringung, die mit Freiheitsentzug verbunden ist (§§1631 b, 1800, 1915)
