Wortlaut der §§50, 70, 70b FGG
(Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
FGG § 50 (Bestellung eines Pflegers)
- (1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
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(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
- Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder
- Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder Umgangsberechtigten (§ 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist.
- (3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
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(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
- mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
- mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens.
- (5) Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Pflegers bestimmen sich entsprechend § 67 Abs. 3.
FGG § 70 (Unterbringungsmaßnahmen)
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(1) Die folgenden Vorschriften gelten für Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen. Unterbringungsmaßnahmen sind
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die Genehmigung einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist,
- eines Kindes (§§ 1631b, 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
- eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer Person, die einen Dritten zu ihrer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bevollmächtigt hat (§ 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- die Genehmigung einer Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
- die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker.
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die Genehmigung einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist,
FGG § 70b (Verfahrenspfleger)
(in Verbindung mit §1631b BGB, PsychKG der Länder, §42 SGB VIII)
- (1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. § 67 Abs. 3 gilt entsprechend.
- (2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Pfleger für das Verfahren, so ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, zu begründen.
- (3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
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(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
- mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
- mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens.
